Fonds in Abwicklung

Ein Investmentfonds in Abwicklung unterliegt unter dem seit 01.01.2018 geltenden neuen Investmentsteuergesetz (InvStG) einer besonderen Besteuerungsregelung. Investmentfonds unterliegen normalerweise mit ihren Ausschüttungen, ggf. unter Anwendung einer Teilfreistellung, dem Abzug von der Kapitalertragsteuer. Bei Investmentfonds in Abwicklung ist nach § 17 InvStG die in der Ausschüttung enthaltene Kapitalrückzahlung steuerfrei.

Während der Abwicklung eines Investmentfonds gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres insoweit als steuerfreie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fortgeführten kundenindividuellen Anschaffungskosten unterschreitet. Zur Ermittlung dieser steuerfreien Kapitalrückzahlung ist nach § 17 Abs. 1 InvStG von den fortgeführten Anschaffungskosten (tatsächliche, kunden- und anschaffungsindividuelle Kosten gemindert um bereits erfolgte Kapitalrückzahlungen) der letzte in dem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis abzuziehen. Der hierbei ermittelte Wert stellt den maximalen steuerfreien Korrekturwert der Ausschüttung dar. Auf unterjährig erfolgende End- oder Zwischenausschüttungen muss zunächst der volle Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen werden. Nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt dann der Abgleich, in welchem Umfang eine steuerfreie Kapitalrückzahlung erfolgt ist, und dementsprechend eine Korrektur der erfolgten Ausschüttungsbuchung/-en sowie ggf. eine Steuererstattung stattfinden muss.

Unterjährig gezahlte Erträge von Fonds in Abwicklung werden zum Zeitpunkt der Ausschüttung zunächst wie jede andere Ausschüttung besteuert. Ob es sich bei diesen Erträgen um eine Substanzausschüttung (steuerfrei) oder einen Wertzuwachs (steuerpflichtig) im Steuerjahr gehandelt hat, können depotführende Institute erst nach erfolgter Datenlieferung des WM Datenservice® beurteilen. Diese Datenlieferung wird im Regelfall in Q1 des Folgejahres stattfinden. Nach Erhalt der Daten wird die depotführende Stelle die korrekte Steuerlast, unter Berücksichtigung der bereits auf das Erträgnis gezahlten Steuern, berechnen. Es kann somit zu entsprechenden Korrekturbuchungen kommen.

Stets aktuelle Fondsinformationen erhalten Sie auf der Internetseite der zuständigen Kapitalverwaltungsgesellschaft.

Insbesondere Besitzer:innen von offenen Immobilienfonds in Abwicklung erhalten in unregelmäßigen Abständen sogenannte Substanzausschüttungen. Die Fondsgesellschaften verteilen dabei den Erlös aus dem Verkauf der verbliebenen Immobilien an die Fondsanleger:innen. Um die Situation der Fonds in Abwicklung zu berücksichtigen, wurde im Gesetz mit dem § 17 InvStG 2018 eine Sonderregelung vorgesehen, die im Ergebnis Substanzausschüttungen in einem Zeitraum von max. 5 Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Abwicklung beginnt, steuerfrei stellt. Die Abwicklung startet für diese Zwecke frühestens am 1. Januar 2018 und endet für diese Fälle maximal am 31.12.2023.

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