Jahresendversand

Folgende Informationen stellen wir Ihnen ab März 2026 sukzessive in Ihrem InfoManager zur Verfügung: 

  • Jahresdepotauszug für 2025
  • Jahressteuerbescheinigung 2025 (inkl. Erträgnisaufstellung) ggf. mit Verlustbescheinigung

Bitte beachten Sie: Die Bereitstellung der Dokumente kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Sofern für Fonds Korrekturen aufgrund nachträglich gelieferter Steuerdaten erforderlich werden, kann es zu Verzögerungen kommen.
 

Wichtiger Hinweis: Dokumente im InfoManager sind als Originale anzusehen. Es erfolgt kein zusätzlicher postalischer Versand.
 

Information über den Verlustausgleich 2025  - sofern in Ihrem Fall gegeben – wird Ihnen bereits zum Januar 2026 digital zur Verfügung gestellt.  

Die Bescheinigung der vermögenswirksamen Leistungen erfolgt wie in den Vorjahren ausschließlich elektronisch direkt an das Finanzamt.

 

Seit der Investmentsteuerreform 2018 wurde die Besteuerung von Investmentfonds (Fonds und ETFs) auf Anlegerebene neu geregelt. Die bisher aufwendige Thesaurierungsbesteuerung wird durch die Vorabpauschale abgelöst. Ab 2018 wird für inländische und ausländische Investmentfonds, die keine oder nur eine geringe Ausschüttung im Kalenderjahr vorgenommen haben eine sog. Vorabpauschale als Besteuerungsgrundlage angesetzt. 

Die Vorabpauschale ist eine pauschalisierte Mindestrendite, die sich am Basiszins der risikolosen Marktverzinsung der Bundesbank orientiert und jährlich am 2. Kalendertag des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr ermittelt wird.

Erhoben wird die Vorabpauschale nur, sofern eine positive Wertentwicklung des Investmentfonds vorliegt. Die Vorabpauschale ist somit auf den Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr begrenzt. 

Die deutsche Bundesbank hat für das Jahr 2025 einen Basiszinsatz von 2,53 % veröffentlicht. Daher wird für 2025 eine Vorabpauschale erhoben. 

Ausführliche Informationen zur Berechnung sowie Rechensbeispiele und Abrechnungsmodalitäten finden Sie hier.

Häufige Fragen

Die Steuerbescheinigung dient Ihnen als Nachweis, über Ihre Kapitalerträge oder gegebenenfalls abgeführten Steuern, gegenüber dem Finanzamt. Der Aufbau der Bescheinigung ist von der Finanzverwaltung vorgeschrieben.

Nach Abzug der Kapitalertragsteuer durch die Banken ist die Steuerpflicht oftmals bereits abgegolten. Sie brauchen Ihre Kapitalerträge daher nicht zwingend mit der Anlage KAP gesondert zu erklären. In einigen Fällen ist es dennoch vorteilhaft oder verpflichtend eine Steuererklärung abzugeben, z. B. wenn der Sparer-Pauschbetrag (Freistellungsauftrag) nicht vollständig ausgeschöpft wurde.

Sie können die Verlustbescheinigung für das laufende Kalenderjahr bis zum 15. Dezember bestellen. Eine Bestellung für vergangene Jahre ist leider nicht möglich.

Bitte beachten Sie: Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Frist. Diese wird nicht von uns festgelegt.

Mit Hilfe der Verlustbescheinigung können Sie - im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung - Verluste mit etwaigen Kapitalerträgen verrechnen, die bei unterschiedlichen Instituten entstanden sind.

Bitte beachten Sie: Durch die Verlustbescheinigung erfolgt kein Übertrag der Verluste ins Folgejahr. Die Verluste können dann auf Bankebene nicht mehr im Steuerabzugsverfahren berücksichtigt werden.

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