Vorabpauschale

Im Zuge der Investmentsteuerreform 2018 wurde die Besteuerung von Investmentfonds sowie ETFs (Exchange Traded Funds) auf Fonds- bzw. Anlegerebene neu geregelt. Die aufwendige Thesaurierungsbesteuerung wird durch die Vorabpauschale abgelöst.

Wissenswertes auf einen Blick

Die Vorabpauschale ist eine pauschalisierte Mindestbesteuerung, die sicherstellt, dass auch thesaurierende Fonds, die keine oder nur eine geringe Ausschüttung im Kalenderjahr vorgenommen haben, steuerlich erfasst werden.  

Sie orientiert sich am Basiszins der Deutschen Bundesbank, der die risikolose Marktverzinsung widerspiegelt.

Der Basiszins wird jährlich am 2. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr veröffentlicht.

Die Vorabpauschale wird nur erhoben, wenn der Fonds im betreffenden Jahr eine positive Wertentwicklung erzielt hat.

Sie ist auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Fonds begrenzt.

Eine anschauliche Erklärung zur Vorabpauschale bietet das Video des Bundesverbands Investment und Asset Management (BVI).

Die Deutsche Bundesbank hat für das Jahr 2025 einen Basiszins von 2,53 % veröffentlicht.

Daher wird für das Jahr 2025 eine Vorabpauschale erhoben, sofern die Fonds eine positive Wertentwicklung aufweisen. 

Die Vorabpauschale 2025 ist unter Anwendung dieses Basiszinses zu ermitteln und gilt am 02.01.2026 als zugeflossen.

Die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % auf Kapitalerträge bleibt weiterhin bestehen.

Verlustverrechnungsmöglichkeiten bleiben erhalten.

Der Sparer-Pauschbetrag kann weiterhin genutzt werden.

Nichtveranlagungsbescheinigungen (NV-Bescheinigungen) behalten ihre Gültigkeit.
 

Die Vorabpauschale ist eine Art fiktiver Ertrag, den das Finanzamt ansetzt, um sicherzustellen, dass Kapitalerträge auch dann besteuert werden, wenn keine oder nur geringe Ausschüttungen erfolgen. Die Vorabpauschale wird nur dann erhoben, wenn der Investmentfonds im Kalenderjahr eine positive Wertentwicklung erzielt hat und die tatsächlichen Ausschüttungen geringer sind als der gesetzlich berechnete Basisertrag.

Die Vorabpauschale basiert auf:

  • dem Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn,
  • einem gesetzlich festgelegten Zinssatz (Basiszins, der von der Deutschen Bundesbank jährlich zum 2. Januar veröffentlichten wird)
  • und dem tatsächlichen Wertzuwachs des Fonds.

Die Berechnung erfolgt in 3 Schritten:

Schritt 1: Prüfung der Wertentwicklung

Zunächst wird geprüft, ob eine Wertsteigerung des Fonds im betreffenden Kalenderjahr vorliegt:

Wertentwicklung = Rücknahmepreis am Jahresende abzüglich zum Jahresanfang

Ergebnis:

Keine Wertsteigerung: keine Vorabpauschale
Positive Wertsteigerung: weiter zu Schritt 2


Schritt 2: Ermittlung des Basisertrags

Der Basisertrag ist eine pauschale Mindestverzinsung, berechnet anhand folgender Formel:

Basisertrag = Rücknahmepreis zu Jahresbeginn × Basiszins × 70 %

Der Basiszins wird jährlich von der Deutschen Bundesbank ermittelt und im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Die Reduktion um 30 % berücksichtigt pauschal Kosten und Gebühren.

Der Basisertrag darf nicht höher sein als die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds. Wenn der Basisertrag höher ist als die tatsächliche Wertsteigerung eines Fonds, wird nur die tatsächliche Wertsteigerung als Vorabpauschale versteuert, nicht der höhere Basisertrag.


Schritt 3: Vergleich mit Ausschüttungen und Ermittlung der Vorabpauschale

Um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden, wird der Basisertrag um die bereits versteuerten Ausschüttungen des Kalenderjahres gemindert. 

Vorabpauschale = Basisertrag – Ausschüttung des Kalenderjahres

Bei einem thesaurierenden Fonds bedeutet dies, dass die Vorabpauschale gleich dem Basisertrag ist, da bei einem thesaurierenden Fonds keine Ausschüttungen im Kalenderjahr getätigt werden.

Hinweis: Bei einem ausschüttenden Fonds werden Erträge in Form von Ausschüttungen im Jahr der Auszahlung versteuert.  Reicht diese Ausschüttung jedoch nicht aus, um die steuerlich erwarteten Erträge abzudecken, wird zusätzlich eine sogenannte Vorabpauschale angesetzt. Diese Vorabpauschale gilt als fiktiver Ertrag und wird am ersten Werktag des Folgejahres besteuert.  Dadurch können bei ausschüttenden Fonds zwei steuerlich relevante Zuflüsse entstehen: die tatsächliche Ausschüttung im laufenden Jahr und die Vorabpauschale im darauffolgenden Jahr.

Fonds hat hohe Wertsteigerung

Wert der Fondsanteile zum 01.01. des Steuerjahres: 20.000 EUR
Wert der Fondsanteile zum 31.12. des Steuerjahres: 20.800 EUR
Wertsteigerung: 800 EUR
Basisertrag:20.000 EUR * 2,29 % * 0,7 = 320,600 EUR

Weil der Basisertrag (320,60 EUR) kleiner ist als die Wertsteigerung der Fondsanteile in einem Jahr (800 EUR), dient der Basisertrag gleich als zu versteuernde Vorabpauschale (320,60 EUR). Sollte die Wertsteigerung dagegen geringer ausfallen als der Basisertrag, gilt sie als Vorabpauschale.


Fonds hat geringe Wertsteigerung:

Wert der Fondsanteile zum 01.01. des Steuerjahres: 20.000 EUR
Wert der Fondsanteile zum 31.12. des Steuerjahres: 20.100 EUR
Wertsteigerung:100 EUR
Basisertrag: 20.000 EUR * 2,29 % * 0,7 = 320,60 EUR

Da der Basisertrag (320,60 EUR) größer ist als die Wertsteigerung der Fondsanteile in einem Jahr (10 EUR), dient die Wertsteigerung als zu versteuernde Vorabpauschale (100 EUR).


Vorabpauschale bei ausschüttenden Fonds

Um die Vorabpauschale zu errechnen, wird vom Basisertrag die Ausschüttung des Vorjahres abgezogen.
Wert der Fondsanteile zum 01.01. des Steuerjahres: 20.000 EUR
Wert der Fondsanteile zum 31.12. des Steuerjahres: 20.800 EUR
Wertsteigerung: 800 EUR
Ausschüttung im Steuerjahr: 60 EUR
Basisertrag: 20.000 EUR * 2,29 % * 0,7 = 320,60 EUR

Weil der Basisertrag (320,60 EUR) kleiner ist als die Wertsteigerung der Fondsanteile in einem Jahr (800 EUR), dient der Basisertrag gleich als zu versteuernde Vorabpauschale (320,60 EUR). Auf die Vorabpauschale werden nun die 60 EUR Ausschüttung angerechnet. Versteuert werden daher wie bislang die Ausschüttung (60 EUR) und die verbleibende Differenz zur Vorabpauschale (320,60 EUR - 60 EUR = 260,60 EUR).

Bei Fondsanteilen, die im Laufe des Jahres (z. B. im Rahmen eines Sparplans) gekauft wurden , wird die Vorabpauschale zeitanteilig berechnet:

Für jeden vollen Monat vor dem Kaufdatum wird die Pauschale um 1/12 reduziert.

Beispiel:

Kauf im Juli (6 Monate vor Kauf) 
Reduktion um 6/12 
Vorabpauschale = 50 % des regulären Werts p.a.

Die Abrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale erfolgt immer auf den Bestand von Kunden zum Jahresanfang an dem betroffenen Fonds. Kurzfristig nach Bereitstellung der Vorabpauschalen-Daten eines Fonds, wird die Fondsdepot Bank die Besteuerung des betroffenen Depotbestandes der Kunden durchführen. Sofern eine Kunde mehrere verschiedene Fonds in dem Depotbestand hält, kann die Berechnung der Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale zu den Fonds zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfinden.

Die berechnete Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale ist ein separater Geschäftsvorfall, daher kann keine Verrechnung mit anderen Transaktionen durchgeführt werden. Die Steuerforderung wird somit durch die depotführende Stelle einzuziehen sein. Der Steuereinzug der KESt auf die Vorabpauschale erfolgt in der Fondsdepot Bank, wie im Folgenden beschrieben, nach festgelegten Verfahren in definierter Reihenfolge. Nach erfolgreichem Einzug der Steuer wird die Fondsdepot Bank die eingezogene Steuer an das zuständige Betriebsstätten-Finanzamt abführen.

1. Anteilsverkauf

Nach Erhalt der Berechnungsgrundlagen der Vorabpauschale für einen Fonds wird die Fondsdepot Bank den Anteilsbestand je Fonds der Kunden ermitteln und für jeden einzelnen Kunden auf Basis des Bestandes und der steuerlichen Situation die Kapitalertragsteuer, den Solidaritätszuschlag und eventuell die Kirchensteuer berechnen.

Zur Deckung der Steuerforderung wird die Fondsdepot Bank im erforderlichen Umfang Anteile aus dem Depotbestand des zugehörigen Fonds verkaufen. Ein Verkauf ist selbstverständlich nur möglich, sofern keine verkaufsverhindernden Umstände für den Fonds, das Depot oder den Bestand existieren.

Die Fondsdepot Bank berechnet die Anzahl der zu verkaufenden Anteile zur Begleichung der Steuerschuld automatisch, unter Berücksichtigung der anfallenden Steuer aus der stattfindenden Verkaufstransaktion. Ein gesonderter Auftrag auf Kundenseite für diese Transaktion ist nicht notwendig. Der Verkauf wird für Kunden mit einer Verkauf-Depotabrechnung dokumentiert.

2. Lastschrifteinzug

Die Begleichung der Steuerforderung aus der Vorabpauschale mittels Lastschrift erfolgt im Regelfall, wenn kein Anteilsverkauf möglich ist und der Fondsdepot Bank ein Referenzbankkonto mit gültigem SEPA Mandat vorliegt. Der Lastschrifteinzug wird den Kunden mit der Depotabrechnung zur Vorabpauschale angezeigt.

3. Steueranforderung

Die Steueranforderung erfolgt, sofern kein Anteilsverkauf und kein Lastschrifteinzug möglich waren. Eine Steueranforderung ist ein dediziertes Anschreiben an Kunden, die berechnete Steuerforderung aus der Vorabpauschale für einen Fonds innerhalb von 14 Tagen zu begleichen. Der Beleg zur Steueranforderung weist nochmals die Steuerforderung aus und benennt das Konto, auf das er oder sie die Steuerschuld einzuzahlen hat. Wichtig dabei ist, den im Schreiben genannten Verwendungszweck in die Überweisung zu übernehmen, um eine eindeutige Zuordnung des eingezahlten Betrages zu gewährleisten.

4. Finanzamtsmeldung

Sollten die im Vorfeld genannten Maßnahmen zum Steuereinzug nicht erfolgreich sein, so ist die Fondsdepot Bank verpflichtet, Kunden mit ausstehenden Steuerforderungen an das Finanzamt zu melden. Die Finanzbehörden werden daraufhin ihrerseits versuchen, die Steuerforderung einzuziehen.

Die steuerlichen Hinweise zur Vorabpauschale finden Sie in den Umsätzen zum Depot in Ihrem Online-Banking. Sortieren Sie nach „Fondsertrag/ Vorabpauschale“ und passen Sie gegebenenfalls den anzuzeigenden Zeitraum entsprechend an. In dem jeweiligen Umsatz zu einem Fonds haben Sie dann die Möglichkeit, sich das Dokument „Steuerliche Hinweise zur Vorabpauschale“ als PDF-Datei zu öffnen und herunterzuladen. 

Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben werden die für Privatanleger geltenden Teilfreistellungssätze bei der Ermittlung der abzuführenden Kapitalertragssteuer angewendet. 

Je nach Anleger und Fonds kommen unterschiedliche Teilfreistellungssätze zur Anwendung. 

Die Teilfreistellung reduziert die steuerpflichtigen Erträge je nach Fondsart:

Teilfreistellungssätze für Privatkunden

  • Aktienfonds (mehr als 50 % Aktienanteil) = 30 %
  • Mischfonds (mind. 25 % Aktienanteil) = 15 %
  • Immobilienfonds (mehr als 50 % Immobilien) = 60 %
  • Immobilienfonds (mehr als 50 % ausländische Immobilien) = 80 %
  • Sonstige z.B. Rentenfonds = 0%

Teilfreistellungssätze für betriebliche Anleger

  • Aktienfonds (mehr als 50 % Aktienanteil) = Freistellung EStG 60 %
  • Mischfonds (mind. 25 % Aktienanteil) = Freistellung EStG 30 %
  • Immobilienfonds (mehr als 50 % Immobilien) = Freistellung EStG 60 %
  • Immobilienfonds (mehr als 50 % ausländische Immobilien) = Freistellung EStG 80 %
  • Sonstige z.B. Rentenfonds = 0%

Teilfreistellungssätze für Körperschaften 

  • Aktienfonds (mehr als 50 % Aktienanteil) = Freistellung KStG 80 %
  • Mischfonds (mind. 25 % Aktienanteil) =  Freistellung KStG 40 %
  • Immobilienfonds (mehr als 50 % Immobilien) = Freistellung KStG 60 %
  • Immobilienfonds (mehr als 50 % ausländische Immobilien) = Freistellung KStG 80 %
  • Sonstige z.B. Rentenfonds = 0%

Hinweis: Die für betriebliche Anleger abweichenden Teilfreistellungssätze können ausschließlich im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden.

Investmentfondsanteile, die vor dem 01.01.2009 angeschafft wurden, gelten als sogenannte bestandsgeschützte Alt-Anteile. Für diese galt bis zum 31.12.2017, dass sämtliche Wertzuwächse dauerhaft steuerfrei sind.

Seit dem 01.01.2018 hat sich die Rechtslage geändert:
Wertzuwächse, die ab diesem Zeitpunkt entstehen und bei einer Veräußerung realisiert werden, sind steuerpflichtig.
Um diesen Übergang abzufedern, wurde ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 100.000 EUR pro Anleger eingeführt.

Dies bedeutet:
Der Freibetrag gilt einmalig pro Anleger für Veräußerungsgewinne aus Alt-Anteilen, die nach dem 01.01.2018 entstehen.
Die Verrechnung erfolgt im Rahmen der Steuerveranlagung.
Erst wenn der Freibetrag vollständig ausgeschöpft ist, unterliegen weitere Gewinne der Kapitalertragsteuer.

Beispiel zur Freibetragsnutzung:

Ein Anleger verkauft im Jahr 2025 Alt-Anteile, die er vor 2009 erworben hat.
Seit dem 01.01.2018 haben diese Anteile einen Wertzuwachs von 120.000 EUR erzielt.
Freibetrag: 100.000 EUR
Steuerpflichtiger Gewinn: 120.000 EUR−100.000 EUR =20.000 EUR

Nur die 20.000 EUR über dem Freibetrag unterliegen der Kapitalertragsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).

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