Verlustverrechnung

Als depotführendes Institut sind wir durch den Gesetzgeber verpflichtet, eine Verlustverrechnung durchzuführen. Geregelt ist diese im Einkommensteuergesetz §43 a, Absatz (3) Satz 2 EStG.

Für jede im Verlauf eines Steuerjahres durchgeführte Transaktion oder Ertragsbuchung wird geprüft, ob eine Steuerpflicht besteht.

Besteht eine Steuerpflicht, so wird die anfallende Steuer für jede Transaktion/Ertragsbuchung berechnet und direkt an das Finanzamt abgeführt.

Bei der Verlustverrechnung werden die über das Jahr angefallenen Gewinne und Verluste unter Berücksichtigung von Freistellungsaufträgen, Nichtveranlagungs-Bescheinigungen (NV-Bescheinigung), Verlustverrechnungs- oder Quellensteuertöpfen aus Ihren Kapitalanlagen miteinander verrechnet.

Auf Basis dieser Jahresbetrachtung kann sich eine Steuererstattung oder -anforderung ergeben.

Entweder erhalten Sie eine Erstattung von zu viel gezahlten Steuern oder es ergibt sich eine Anforderung aufgrund zu wenig gezahlter Steuern.

Bitte beachten Sie, dass auch eine Optimierung der Verlustverrechnungsreihenfolge erfolgen kann ohne dass sich daraus eine Steuererstattung oder -anforderung ergibt. Dies kann z. B. bei unterjähriger Inanspruchnahme des Freistellungsauftrages und nachträglich realisierten Verlusten der Fall sein.

Für einen im Jahresverlauf zu geringen Steuereinbehalt gibt es verschiedene Gründe, zum Beispiel:

  • Widerruf einer NV-Bescheinigung.
  • Durch die Einreichung eines gemeinsamen Freistellungsauftrags für ein Gemeinschaftsdepot von Eheleuten oder Lebenspartner:innen ist ein nachträglicher Einbehalt der Kirchensteuer möglich.
  • Vorabpauschalen, die einen geringen Steuerbetrag im Cent-Bereich ergeben, werden nicht direkt angefordert, da die Möglichkeit besteht, dass im Jahresverlauf über Freistellungsmöglichkeiten (Erhöhung Freistellungsauftrag, Aufbau von Verlustverrechnungstöpfen usw.) ein Ausgleich erfolgt.
  • Korrekturen aus rückwirkenden Änderungen der Teilfreistellungsklasse der Fonds.
  • Sogenannte „Delta-Korrekturen“, die zu einer Änderung steuerlicher Bemessungsgrundlagen führen, ohne die betroffenen Transaktionen oder Ertragsberechnungen zu stornieren und neu abzurechnen.

Die Fondsdepot Bank wird nach Durchführung der Verlustverrechnung entweder eine „Information zur Steuererstattung“ oder eine „Information zur Steueranforderung“ versenden.

Wenn Sie Zugang zum InfoManager haben, erhalten Sie diese Information in digitaler Form. Steueranforderungen sowie Anfragen nach einer aktuellen Referenzbankverbindung erhalten Sie zusätzlich per Post.

Steueranforderungen werden automatisiert Ihrem Verrechnungskonto belastet oder per Lastschrift von Ihrer Referenzbankverbindung eingezogen. Führen Sie kein Verrechnungskonto in unserem Haus oder es liegt uns keine Referenzbankverbindung vor, erhalten Sie eine Steueranforderung. Es ist wichtig, dass die Steueranforderung unter Beachtung des Zahlungsziels von 14 Tagen auf die angegebene Bankverbindung der Fondsdepot Bank zur Weiterleitung an das Finanzamt überwiesen wird. Dabei muss auch der aufgeführte Verwendungszweck angegeben werden. Nur so ist eine eindeutige Zuordnung des Zahlungseingangs möglich.

Die Fondsdepot Bank ist als Depotführer gesetzlich verpflichtet, angeforderte und nicht gezahlte Steuern an das Betriebsstättenfinanzamt zu melden. Diese Meldung muss bis spätestens zum 28.02. des Folgejahres erfolgen.

Für Steueranforderungen, die das Steuerjahr 2023 betreffen, heißt das, die Meldung muss bis zum 28.02.2024 erfolgen. Geregelt ist diese Meldeverpflichtung ebenfalls im Einkommensteuergesetz. Der Gesetzgeber sieht keine Betragsgrenze vor, das heißt auch Kleinstbeträge sind zu melden.

Die weitere Bearbeitung der Meldung über angeforderte und nicht gezahlte Steuer obliegt den Finanzbehörden.

Zuviel gezahlte Steuern werden wir Ihnen auf Ihre im Depot hinterlegte Referenzbankverbindung erstatten. Sollte keine Referenzbankverbindung hinterlegt sein, informieren wir Sie darüber postalisch. Bitte nennen Sie uns in diesem Fall eine aktuelle Bankverbindung bis zum 15.02. des aktuellen Jahres.

Sollten wir keine aktuelle Bankverbindung innerhalb der genannten Frist erhalten, werden wir den zu erstattenden Betrag an das Finanzamt zurückgeben.

Die Fondsdepot Bank führt gezahlte Steuerbeträge an das Finanzamt ab.

Sie haben noch Fragen zur Verlustverrechnung?

Dann kontaktieren Sie uns per E-Mail an info(at)fondsdepotbank.de.